Seit Inkrafttreten der ökosozialen Steuerreform wird in Österreich zwischen Krypto Alt- und Neubestand unterschieden.
Alle Krypto-Assets, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, sind Altbestand. Nach alter Regelung werden Airdrops, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, als Kapitalzuflüsse ohne Gegenleistung betrachtet. Der steuerpflichtige Ertrag bzw. die Anschaffungskosten von Airdrops werden auf Basis des Kapitalertragssteuerabzugsverfahrens mit 0 Euro bei Zufluss bewertet. Spätere Gewinne bei Veräußerungen innerhalb eines Jahres sind mit dem progressiven Einkommensteuersatz zu versteuern. Wird nach der 1-Jahres Spekulationsfrist verkauft, so ist jeglicher Gewinn steuerfrei.
Neubestand ist alles, was ab dem 1.3.2021 angeschafft wurde bzw. als Airdrop zugeflossen ist. Auch in der neuen Regelung gilt ein Anschaffungswert 0 Euro bei Zufluss. Bei Veräußerung sind Gewinne mit 27,5% zu versteuern. Zu beachten ist, dass erst mit Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung im Folgejahr 2022 (frühestens ab 1.1.2022, wenn optiert wird) ein Tausch zwischen zwei Krypto-Assets steuerfrei ist und demnach KEINE zu versteuernden Gewinne oder Verluste auslöst.
Für detaillierte Informationen zu Krypto-Steuern in Österreich wirf einen Blick in unseren Krypto-Steuerguide.