Wenn Mining ausgeführt wird, so liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, welche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.
Das bezieht sich vorrangig auf Solo-Mining. Zuflüsse aus dem Solo-Mining sind Einkünfte aus Gewerbetrieb und ein späterer Verkauf der Kryptoassets bleibt unabhängig von der Spekulationsfrist von einem Jahr, steuerbar.
Im Gegensatz zum Solo-Mining liegt beim Pool-Mining und beim Cloud-Mining kein Herstellungs-, sondern ein Anschaffungsvorgang vor. Üblicherweise fehlen Nachhaltigkeit und Selbständigkeit beim Pool- und beim Cloud-Mining. In dem Fall ist nicht von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
Seit Inkrafttreten der ökosozialen Steuerreform wird in Österreich zwischen Krypto Alt- und Neubestand unterschieden.
Alle Krypto-Assets, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, sind Altbestand. Als Konsequenz werden damalig zugeflossene Kryptoassets als sonstige Einkünfte beim Zufluss zum progressiven Steuersatz besteuert. Ein späterer Verkauf zählt im Privatbereich als Spekulationsgeschäft und ist steuerfrei, wenn zwischen dem Zufluss und dem Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.
Neubestand ist alles, was ab dem 1.3.2021 angeschafft wurde bzw. als Mining Reward zugeflossen ist. Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung im Folgejahr 2022 (frühestens ab 1.1.2022, wenn optiert wird) Mining Rewards aus der Teilnahme an Konsensusalgorithmen (Solo-Mining) schon bei Zufluss steuerpflichtig sind (27,5 %).
Für detaillierte Informationen zu Krypto-Steuern in Österreich wirf einen Blick in unseren Krypto-Steuerguide.