Die deutsche Bundesregierung hat sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage dahingehend geäußert, dass Einkünfte aus privatem Mining sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG darstellen können. Beim Mining ist die Schwelle zur Gewerblichkeit, einer nachhaltigen, selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, aber schnell überschritten. Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 vertritt sogar die Ansicht, dass Mining grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit entsprechend § 15 EStG (Einkommensteuergesetz, Anm.) darstellt, die jedoch der Einzelfallprüfung unterliegt.
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