Die Abgabe der Steuererklärung hat bis zum 30.06. des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, d.h. die Abgabe der Steuererklärung 2020 ist bis zum 30.06.2021 einzureichen.
Bei Vertretung durch einen Steuerberater gelten längere Fristen (max. bis März des zweitfolgenden Jahres).
Natürliche Personen müssen Einkünfte der Veräußerung von Krypto-Assets unter der Rubrik „Sonstige Einkünfte“ (Einkünfte aus sonstigen Leistungen bzw. aus Spekulationsgeschäften) angeben.
Ab dem Jahr 2022 gilt in Österreich ein neues Steuerregelwerk, weshalb Veräußerungen von Neubestand als Einkünfte aus Kapitalvermögen festzuhalten sind.
Bei GmbHs, die auf den Handel mit Kryptowährungen spezialisiert sind, ist eine Körperschaftsteuererklärung auszufüllen (in der Regel wird es sich um Kursgewinne und Kursverluste bzw. dem jeweiligen Posten in der GuV-Rechnung handeln).
Eine Anleitung, wie Kryptowährungen von Privatanlegern richtig in der Steuererklärung eingetragen werden müssen, findest du in diesem Artikel.
Detaillierte Informationen findest du in unserem Kryptosteuerguide.