Unserer Ansicht nach sind Airdrops als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu versteuern (die Freigrenze, bei deren Unterschreiten die Steuerpflicht gänzlich entfällt, beträgt hier 220 Euro), sofern z.B. eine Marketingaktivität verlangt wird (wie z.B. eine Werbeleistung auf Twitter, welche den jeweiligen Coin positiv darstellt). Erfolgt der Airdrop gänzlich ohne Gegenleistung, ist von einer steuerfreien Schenkung auszugehen.
Detaillierte Informationen findest du in unserem Kryptosteuerguide.