Die deutsche Bundesregierung hat sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage dahingehend geäußert, dass Einkünfte aus privatem Mining sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG darstellen können. Beim Mining ist die Schwelle zur Gewerblichkeit, einer nachhaltigen, selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, aber schnell überschritten.
Weitere Infos zu Steuern auf Mining und anderen Steuerthemen findest du in unserem Kryptosteuerguide.