Es liegen „Spekulationsgeschäfte“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern eine Kryptowährung innerhalb von einem Jahr angeschafft und veräußert wurden.
Detaillierte Infos zur Höhe der Steuern, zu Sonderfällen und erlaubten Berechnungsmethoden findest du in unserem Kryptosteuerguide.