Unserer Ansicht nach sind Airdrops als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu versteuern, sofern z.B. eine Gegenleistung verlangt wird (wie z.B. Werbung auf Twitter, welche den jeweiligen Coin positiv darstellt). Erfolgt der Airdrop gänzlich ohne Gegenleistung, ist von einer steuerfreien Schenkung auszugehen.
Für weitere Informationen zu steuerlichen Sonderfällen wirf einen Blick in unseren Blogartikel und Kryptosteuerguide.
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