Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Krypto-Geschäfte des Steuerpflichtigen.
Detaillierte Informationen zur Steuerfreigrenze, zur Höhe von Steuern auf Kryptowährungen und mehr findest du in unserem Kryptosteuerguide.