Wird in einem „virtual Wallet“ eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Verkaufs für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts, sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranchen“ verkauft wird. Dabei kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist.
Sofern dies nicht der Fall ist, sind die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (First in-First out - Methode).
Detaillierte Informationen findest du in unserem Kryptosteuerguide.