Wird in einem „virtual Wallet“ (Depot) eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sowie zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Verkaufs (für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte) entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranchen“ verkauft wird.
Dabei kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist.
In dem Moment, wo Assets auf einer Börsen gehandelt werden, kann argumentiert werden, dass diese lückenlose Dokumentation verfällt, da Börsen alle Kunden-Assets gesammelt auf Hot- bzw. Cold-Wallets lagern. Zu diesem Zeitpunkt ist keine eindeutige Identifizierung der "physischen Coins/Tokens" mehr möglich, da diese - wie bei zB einem Wassertank - vermischt werden, und oben reingegebenen "Tropfen (Coins/Tokens)" nicht mehr beim entnehmen die selben sein werden.
Sofern keine Lückenlose Dokuementation möglich ist, sind die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (First in-First out - Methode).